Die rechtliche Beratung oder das Führen eines Gerichtsverfahrens kostet Geld, wie jede andere  professionelle Dienstleistung auch. Das sollte aber niemanden davon abhalten, anwaltlichen Rat und rechtliche Hilfe einzuholen und  mit einem Rechtsanwalt ein Gespräch zu führen. Vielfach ist solch ein erstes frühes Gespräch  wichtiger und kostengünstiger, da man durch den entsprechenden Rat spätere  Rechtsstreitigkeiten und damit Kosten vermeiden kann. Dabei werden die entstehenden Kosten nicht nach Lust und Laune bestimmt oder “ausgewürfelt.  Grundlage der Anwaltsvergütung ist das seit dem 01.07.2004 geltende  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aus dem sich wiederum die Gebühren für die anwaltliche  (außergerichtliche wie gerichtliche) Tätigkeit errechnen.  Davon abweichend kann auch eine Honorarvereinbarung z. B. in Form eines Zeithonorars  getroffen werden.  Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht  In diesen Rechtsgebieten bzw. Verfahren (z. B. Mietrechtsstreitigkeit, Schadenersatz aus Verkehrsunfall Ehescheidung, Arbeitskündigung)  werden in der Regel die gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Gegenstandswerts angewandt, welcher die Berechnungsgrundlage  für die Gebühren darstellt.  Der Gegenstandswert ist von der Bedeutung der Sache abhängig. Bei einer Zahlungsklage etwa ist der Gegenstandswert identisch mit dem  eingeklagten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Gegenstandswert ermittelt werden. Wird in einem  Zivilprozess zum Beispiel eine Forderung von 500,00 Euro geltend gemacht, beträgt der Gegenstandswert entsprechend 500,00 Euro. Das ist  aber nur die Berechnungsgrundlage und bedeutet nicht etwa, dass der Rechtsanwalt nach diesem Beispiel 500,00 Euro als Gebühren erhält.  Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Die Gebühren für diese Verfahren berechnen sich nach Art und Umfang der Beauftragung, ob eine Behörde oder schon ein Gericht die Sache  bearbeitet, wie viele Gerichtstermine stattfinden oder wie hoch die Geldbuße sein soll.  Verwaltungsrecht, Sozialrecht Auch in diesen Angelegenheiten werden die Gebühren nach einem Gegenstandswert berechnet. Allerdings steht nicht immer ein genauer  Wert fest wie bei einer Zahlungsklage, sondern muss das Gericht einen Wert bestimmen. Hierbei behilft   es sich der unverbindlichen Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2004, Kann eine genaue  Bestimmung nicht erfolgen, gilt ein sogenannter Auffangstreitwert von 5.000,00      EUR.  Rechtsschutzversicherungen Gegen das Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten kann man sich auf viele Arten versichern:  Versicherungsgesellschaften bieten vielfältige und komplette Pakete an, Spezialisten wie Autoclubs nur Verkehrssachen oder  Mieterschutzvereine nur Mietrechtsstreitigkeiten.  Strafsachen, bei denen der Vorwurf auf das Begehen einer vorsätzlichen Tat zielt, werden in aller Regel nie versichert. Staatliche Hilfe  Auch finanzielle Engpässe müssen kein Hindernis für die Anforderung rechtlichen Rates sein.  Im außergerichtlichen Bereich kann der Ratsuchende in der Rechtsantragsstelle bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht einen   Beratungshilfeschein beantragen, den er dann dem Rechtsanwalt übergibt, welcher die Kostenabrechnung mit dem Amtsgericht vornimmt.  Der Ratsuchende muss lediglich einen Eigenanteil von 10,00 EUR beim Rechtsanwalt bezahlen.   Bei gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe bei dem angerufenen Gericht beantragt werden. Rein rechtlich gesehen stellt eine  solche Beantragung eine besondere Angelegenheit  mit eigenen Rechtsanwaltsgeb?hren   dar, welche vom Antragsteller zu bezahlen ist. In Strafverfahren kann unter besonderen Umständen ein Pflichtverteidiger bestimmt werden. Dies ist abhängig von der Schwere des Falls  oder der zu erwartenden Strafe. Vielen Dank  Ch. Remuß  - Remuß - §